AC-AlphaConsult GmbH
Ihre Personaldienstleister
Sitz der Gesellschaft: Bauernstr. 9, 4600 Wels
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Rechtsbeziehungen von AC-AlphaConsult GmbH, im Folgenden kurz „Überlasser oder Alpha“ genannt mit dem Beschäftigerbetrieb, im Folgenden „Beschäftiger“ genannt, Alpha erklärt, sämtliche Vertragsverhältnisse nur auf Grund dieser AGB abschließen zu wollen.
4.1.1 Für die Dauer der Überlassung obliegen die Fürsorgepflichten auch dem Beschäftiger. Der Beschäftiger ist verpflichtet, sämtliche gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere das Arbeitnehmerschutzgesetz, das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesätz, das Arbeitszeitgesetz und das Gleichbehandlungsgesetz, in den jeweils geltenden Fassungen zu beachten und für die Einhaltung dieser gesetzlichen Bestimmungen zu sorgen. Für die Dauer der Überlassung gilt der Beschäftiger als Arbeitgeber der überlassenen Arbeitskräfte im Sinne der Arbeitnehmerschutzvorschriften, Gleichbehandlungsvorschriften und Diskriminierungsverbote.
4.1.2 Alpha ist jederzeit berechtigt, die Einhaltung dieser Verpflichtungen zu überprüfen und erforderliche Auskünfte beim Beschäftiger einzuholen. Verletzen der Beschäftiger oder andere in seinem Betrieb tätige Personen gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen, so hält der Beschäftiger Alpha für allfällige daraus resultierende Nachteile schad- und klaglos. Über Verstöße oder Verletzungen der genannten Bestimmungen ist Alpha unverzüglich zu informieren.
4.1.3 Der Beschäftiger hat seine Pflichten nach dem AÜG auf eigene Kosten zu erfüllen und er hat Alpha diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. Dies umfasst die Ermöglichung des Zugangs der überlassenen Arbeitskraft zu den Wohlfahrts- und Sozialmaßnahmen des Beschäftigers zu den gleichen Bedingungen wie für die Stammbelegschaft (soweit eine unterschiedliche Behandlung nicht sachlich gerechtfertigt ist (§ 10 Abs. 6 AÜG), sowie nach einer Überlassungsdauer von vier Jahren die Einbeziehung in ein allfälliges Betriebspensionssystem des Beschäftigers (§ 10 Abs. 1a AÜG).
4.1.4 Arbeitsrechtliche Pflichtverletzungen einer überlassenen Arbeitskraft (wie unentschuldigtes Fernbleiben, verspäteter Dienstantritt, etc.) sind vom Beschäftiger unverzüglich an Alpha zu melden. Meldet sich die überlassene Arbeitskraft beim Beschäftiger krank, ist sie darauf hinzuweisen, sich auch umgehend bei Alpha zu melden.
4.1.5 Überlassene Arbeitskräfte sind nicht berechtigt, rechtsverbindliche Willenserklärungen im Namen von Alpha abzugeben oder entgegenzunehmen.
4.2.1 Der Beschäftiger ist verpflichtet, die erforderlichen Unterweisungs-, Aufklärungs- und Gefahrenabwehrmaßnahmen (Schutzbekleidung, Sicherheitsmaßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen, Schutzeinrichtungen, etc.) zu setzen und auf Nachfrage nachzuweisen; dies gilt auch bei Arbeitsplatzwechsel.
4.2.2 Der Beschäftiger stellt der überlassenen Arbeitskraft die erforderlichen Werkzeuge, Ausrüstungen, Arbeitsmittel und Arbeitsschutzausrüstungen in ordnungsgemäßem und vorschriftsmäßigem Zustand auf seine Kosten zur Verfügung und hat sich laufend zu vergewissern, dass die überlassenen Arbeitskräfte mit der Handhabung der von ihnen eingesetzten Werkzeuge, Geräte und Maschinen sowie mit den allgemeinen und besonderen Sicherheitsvorschriften im Betrieb des Beschäftigers vertraut sind und dass diese auch eingehalten werden.
4.2.3 Der Beschäftiger ist verpflichtet Alpha, sowie auch die überlassene Arbeitskraft über die erforderliche gesundheitliche Eignung und Untersuchungserfordernisse, über die Notwendigkeit einer besonderen ärztlichen Überwachung sowie über sämtliche anderen Sicherheitsaspekte (insbesondere Gefahren) des Arbeitsplatzes zu informieren und Alpha im erforderlichen Maß Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsdokumenten zu gewähren. Kosten allenfalls rechtlich vorgeschriebener oder betriebsbedingter medizinischer Untersuchungen gehen zu Lasten des Beschäftigers. Ein Einsatz der überlassenen Arbeitskräfte ist nur dann zulässig, wenn die erforderlichen Eignungs- und Folgeuntersuchungen durchgeführt wurden und keine bescheidmäßige Feststellung der gesundheitlichen Nichteignung der betreffenden Arbeitskraft erfolgt ist, wovon sich der Beschäftiger zu überzeugen hat.
4.2.4 Arbeitsunfälle einer überlassenen Arbeitskraft sind Alpha unverzüglich schriftlich unter Bekanntgabe des wesentlichen Sachverhaltes und der eingetretenen Folgen des Arbeitsunfalles zu melden. Der Beschäftiger ist zur Meldung des Arbeitsunfalls an die zuständigen Behörden verpflichtet.
4.3.1 Der Beschäftiger informiert Alpha vor Vertragsabschluss über alle für die Überlassung der jeweiligen Arbeitskraft wesentlichen Umstände sowie über alle späteren Änderungen. Dies gilt insbesondere für den jeweils geltenden Kollektivvertrag, die Tätigkeit und Position der jeweils zu überlassenden Arbeitskraft inklusive benötigter Qualifikationen und sonstige für die kollektivvertragliche Einstufung und korrekte Entlohnung erforderlichen Umstände, die jeweils geltenden Betriebsvereinbarungen und sonstigen verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art zu Arbeitszeit und Urlaub. Darüber hinaus informiert der Beschäftiger Alpha über die voraussichtliche Lage der Normalarbeitszeit, die Art der zu verrichtenden Arbeit, allenfalls im Betrieb des Beschäftigers geltendes Prämiensystem, das Bestehen betriebsüblicher Lohnhöhen, den genauen Ort der Arbeitsaufnahme und gegebenenfalls die Tatsache, dass auch Arbeiten außerhalb der Betriebsstätte oder im Ausland zu verrichten sind oder dass Nacht, Sonn-/ Feiertagsarbeit zu leisten ist.
4.3.2 Der Beschäftiger überprüft die richtige Übernahme der Informationen in das Angebot oder die Auftragsbestätigung und verständigt Alpha im Fall von Irrtümern oder Fehlern betreffend diese Daten; derartige Irrtümer oder Fehler können, auch rückwirkend, zu einer Neukalkulation des Entgelts von Alpha führen.
4.3.3 Der Beschäftiger übermittelt für jede Arbeitsposition das vollständige Stellenprofil.
4.3.4 Der Beschäftiger setzt die überlassene Arbeitskraft nur entsprechend der vereinbarten Qualifikation und im vorgesehenen Tätigkeitsgebiet gemäß Angebot bzw. Auftragsbestätigung und Stellenprofil ein. Änderungen des Dienstortes, der Arbeitszeit oder der vereinbarten Tätigkeiten während eines Einsatzes sind nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von Alpha zulässig.
4.3.5 Der Beschäftiger haftet Alpha für die Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit der genannten Informationen und für den darauf basierenden Einsatz der überlassenen Arbeitskräfte. Entstehen Alpha aufgrund von unrichtigen oder unvollständigen Informationen des Beschäftigers oder durch vertragswidrigen Einsatz der überlassenen Arbeitskräfte zusätzliche Aufwendungen jeglicher Art, werden diese samt der Marge von Alpha zur Gänze an den Beschäftiger verrechnet.
4.3.6 Stellt sich heraus, dass eine überlassene Arbeitskraft nicht bzw. nicht mehr die vereinbarte generelle Eignung aufweist, ist Alpha hiervon umgehend in Kenntnis zu setzen.
4.3.7 Für die Dauer der Überlassung gelten die kollektivvertraglichen und sonstigen Bestimmungen allgemeiner Art (insbesondere Betriebsvereinbarungen und betrieblichen Übungen) des Beschäftigers, soweit sie die Arbeitszeit und den Urlaub betreffen, auch für die überlassenen Arbeitskräfte. Darüber hinaus sind für die korrekte Entlohnung der überlassenen Arbeitskräfte die kollektivvertraglichen Bestimmungen und Betriebsvereinbarungen des Beschäftigerbetriebes zum Entgelt maßgeblich.
4.4.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, Personen, die während des Vertragsverhältnisses interne MitarbeiterInnen der jeweils anderen Vertragspartei sind oder waren, während und binnen eines halben Jahres nach Beendigung des Dienstverhältnisses nicht in ihrem Unternehmen oder in einem mit ihnen konzernverbundenen Unternehmen zu beschäftigen. Bei schuldhaftem Verstoß verpflichten sie sich zur Bezahlung eines Betrages von € 15.000, – pro eingestellten bzw. übernommenem Mitarbeiter an die jeweils andere Vertragspartei.
4.4.2 Diese Klausel bezieht sich auf jene Mitarbeiter, die im Vertragsverhältnis der Vertragsparteien direkt involviert bzw. auf Grundlage dessen beschäftigt sind/waren (beispielsweise Mitarbeiter der Alpha die als Ansprechperson für den Kunden fungieren bzw. die entsprechenden Ansprechpersonen des Kunden). Sollte der Kunde einen internen Mitarbeiter von Alpha übernehmen, ist die Leistung von Alpha im Rahmen des Vertragsverhältnisses nach der Übernahme nur dann sichergestellt, wenn ab Bekanntgabe der Übergabe der Mitarbeiter noch mindestens 3 Monate bei Alpha beschäftigt wird.
5.1.1 Die Höhe des an Alpha zu leistenden Entgelts ergibt sich aus dem vom Beschäftiger unterzeichneten Angebot oder aus der Auftragsbestätigung von Alpha. Das im Angebot oder der Auftragsbestätigung angeführte Entgelt versteht sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
5.1.2 Für den Fall, dass die überlassene Arbeitskraft Tätigkeiten verrichtet, welche einer höherwertigen als der vereinbarten Qualifikationsstufe (siehe 4.3.) entsprechen, ist Alpha berechtigt, ein dem höherwertigen Tätigkeitsbereich entsprechendes höheres Entgelt samt der üblichen Marge von Alpha an den Beschäftiger zu verrechnen. Ein geringwertiger Einsatz vermindert das an Alpha zu leistende Entgelt nicht.
5.2.1 Grundlage der Rechnungslegung entsprechend den im Angebot bzw. der Auftragsbestätigung angeführten Bedingungen bilden die Stundenaufzeichnungen. Diese sind vom Beschäftiger zu kontrollieren, spätestens jedoch am 3. Werktag des Folgemonats, für das gesamte Monat an Alpha zu übermitteln.
5.2.2 Sollte sich später herausstellen, dass Art oder Umfang der Beschäftigung der überlassenen Arbeitskraft in der Stundenaufzeichnung zu Ungunsten von Alpha, aus welchem Grund immer, unrichtig festgehalten wurden, ist Alpha berechtigt, auf Basis der tatsächlich geleisteten Tätigkeit eine Nachverrechnung vorzunehmen. Die Verjährungsfrist hinsichtlich solcher Nachforderungen beginnt frühestens ab nachweislicher Kenntnis der Unrichtigkeit der Stundenaufzeichnung.
5.2.3 Als Arbeitszeit gelten alle begonnen Stunden, in denen die überlassene Arbeitskraft dem Beschäftiger zur Verfügung stand, unabhängig davon, ob der Beschäftiger die überlassene Arbeitskraft tatsächlich eingesetzt hat.
5.2.4 Unterbleibt der Einsatz von überlassenen Arbeitskräften während des vereinbarten Zeitraumes aus Gründen, die nicht von Alpha verschuldet worden sind, bleibt der Beschäftiger zur vollen Entgeltleistung verpflichtet. Dies gilt auch bei Nichtverwendung der überlassenen Arbeitskraft wegen eines unabwendbaren Ereignisses (z.B. Betriebsversammlung oder Streik beim Beschäftiger). Der Beschäftiger hat Alpha umgehend über solche Ereignisse zu informieren.
5.3.1 Erhöhungen der Mindestlöhne bzw. Mindestgehälter, die Alpha gegenüber den überlassenen Arbeitskräften laut den anzuwendenden Kollektivverträgen zu leisten hat, führen automatisch mit ihrem jeweiligen Inkrafttreten zur Erhöhung des Entgelts von Alpha für die betroffenen Arbeitskräfte um den Prozentsatz der Erhöhung der Mindestlöhne bzw. Mindestgehälter; zuzüglich jährlicher Inflationsanpassung.
5.3.2 Hat Alpha aufgrund von Änderungen in Gesetzen oder den anzuwendenden Betriebsvereinbarungen des Beschäftigers zwingend weitere oder höhere Leistungen an die überlassenen Arbeitskräfte zu erbringen, oder sollten weitere oder höhere Zahlungen an Dritte (z.B. Sozialversicherungsträger) zu leisten sein als jene, welche dem Angebot oder der Auftragsbestätigung von Alpha zugrunde lagen, kann Alpha sein Entgelt um den Bruttobetrag solcher Leistungen (plus allfälliger Lohnnebenkosten sowie Marge von Alpha) erhöhen.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn:
1.1 Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle zwischen Alpha und dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträge über den Bereich der Personalvermittlung. Sie gelten ebenfalls für alle künftigen Vermittlungsaufträge, auch wenn diese nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende AGB des Auftraggebers, die von Alpha nicht ausdrücklich anerkannt werden, sind für Alpha unverbindlich, auch wenn der Verwendung anderer AGB nicht ausdrücklich widersprochen wird.
1.2 Der Vertragsabschluss bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Mündlich erteilte Aufträge sind nur für den Fall verbindlich, wenn sie durch Alpha schriftlich bestätigt werden und der Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 5 Werktagen nach Zugang schriftlich widerspricht.
2.1 Alpha recherchiert auftragsbezogen für den Auftraggeber. Alpha übermittelt dem Auftraggeber Kandidatenprofile. Auf Wunsch erfolgt dann eine persönliche Vorstellung des Kandidaten.
2.2 Alpha verpflichtet sich, im Rahmen ihrer Dienstleistungen alle ihr zur Verfügung stehenden Fachkenntnisse und Erfahrungen einzusetzen und allerhöchste Vertraulichkeit zu bewahren.
2.3 Die Beratungen und alle darüber hinaus durchgeführten Tätigkeiten werden nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt. Alpha ist berechtigt, sich bei der Durchführung des Auftrages sachverständiger Dritter zu bedienen.
2.4 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die im Zusammenhang mit dem Vermittlungsauftrag benötigten Unterlagen rechtzeitig und vollständig vorzulegen und Alpha von allen Vorgängen und Umständen in Kenntnis zu setzen, welche für den Auftrag von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit von Alpha bekannt werden.
2.5 Hat sich ein von Alpha vorgeschlagener Kandidat bereits bei dem Auftraggeber beworben, ist der Auftraggeber verpflichtet, Alpha unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
3.1 Alle Empfehlungen und Prognosen erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen.
3.2 Die Dienstleistung der Personalvermittlung entbindet den Auftraggeber nicht von der Prüfung der Eignung des Kandidaten. Der Auftraggeber trägt mit Abschluss des Arbeits-/Dienstvertrages mit dem Kandidaten die alleinige Verantwortung für die Auswahlentscheidung. Alpha sowie eventuelle Erfüllungsgehilfen, haften nicht für Ansprüche und Schäden, welche sich aus einer Nichteignung des Kandidaten ergeben.
3.3 Schreibfehler, Rechenfehler, Formfehler in Notizen, Protokollen, Berechnungen, etc.. (offenbare Unrichtigkeiten) können von Alpha jederzeit berichtigt werden. Ein Anspruch auf Beseitigung solcher offensichtlichen Mängel ist jedoch ausgeschlossen, wenn sie nicht unverzüglich, nach Kenntniserlangung, durch den Auftraggeber gegenüber Alpha gerügt werden. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund offenbarer Unrichtigkeiten ist ausgeschlossen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, erkennbare Mängel gegenüber Alpha unverzüglich anzuzeigen.
3.4 Eine weitergehende Haftung von Alpha ist ausgeschlossen.
4.1 Der Vermittlungsauftrag gilt als beendet und erfüllt, wenn ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem seitens Alpha vermittelten Kandidaten zustande gekommen ist.
4.2 Der Vermittlungsauftrag kann von beiden Vertragsparteien jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 14 Tagen zum 15. und Monatsletzten schriftlich gekündigt werden. Der Auftrag kann jederzeit aus wichtigem Grund (z.B. Konkurs eines Vertragspartners, Verlust der Gewerbeberechtigung, etc.) ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden.
4.3 Sofern die Zahlung des Honorars in mehreren Teilbeträgen vereinbart wurde, ist Alpha im Falle einer Kündigung durch den Auftraggeber berechtigt den jeweils folgenden vereinbarten Honorarteilbetrag zu fakturieren. Eine starke Änderung des Suchprofils kommt einer Kündigung gleich, wobei die Profiländerung so maßgeblich sein muss, dass die bisher von Alpha getätigten Aufwendungen nutzlos geworden sind.
4.4 Beauftragt der Auftraggeber einen Kandidaten innerhalb von 12 Monaten, nachdem ihm die personenbezogenen Daten des Kandidaten durch namentliche Benennung durch Alpha bekannt gegeben wurden, direkt oder indirekt mit einer Tätigkeit oder stellt ihn ein, hat Alpha Anspruch auf das Vermittlungshonorar gem. dem gegenständlichen Angebot.
4.5 Für den Fall der Kündigung durch den Auftraggeber, wird das Vermittlungshonorar ebenso fällig, falls ein vorgeschlagener Kandidat innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung des Auftrages eingestellt wird gem. dem gegenständlichen Angebot.
5.1 Alpha und die für sie tätigen Personen sind verpflichtet über alle Tatsachen, welche ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, soweit Alpha nicht zur Weitergabe solcher Informationen befugt ist.
5.2 Alpha ist befugt ihr anvertraute, personenbezogene Daten im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung zu verarbeiten und zu speichern.
6.1 Das Vermittlungshonorar entsteht Angebots- und Auftragsbezogen und bedarf der Schriftform.
6.2 Das Vermittlungshonorar ist sofort nach Rechnungserhalt, ohne jeden Abzug und spesenfrei auf das Konto von Alpha zu überweisen.
7.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis sowie über dessen Entstehen und Wirksamkeit ist 4600 Wels. Es gilt österreichisches Recht als vereinbart.
7.2 Alle Änderungen, Nebenabreden und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Klausel.
7.3 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit und Rechtsbeständigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll eine solche, zulässige Bestimmung treten, die möglichst dem Zweck der unwirksamen Bestimmung nahekommt.
Im Sinne der leichteren Lesbarkeit wird in diesen AGB auf die Unterscheidung weiblicher und männlicher Schreibweise verzichtet. Die Verwendung der männlichen Form bezieht sich auf sämtliche Geschlechter.